Die Auflösung des Vereins kann nur erfolgen, wenn dies in einer Mitgliederhauptversammlung von
drei Vierteln der anwesenden Mitgliedern beschlossen wird. Wird der Verein aufgelöst, so wird
sein Vermögen der Evangelischen Kirchengemeinde Nussdorf mit der Auflage übertragen, es im
Einvernehmen mit dem Evangelischen Jugendwerk in Württemberg für Zwecke der Evangelischen
Jugendarbeit zu verwenden.