Die Organe des Vereins sind:
5.1 Der Vorstand
Dem Vorstand gehören an
- der/die Vorsitzende
- der/die stellvertretende Vorsitzende
- der/die Kassenverwalter/in.
- der/die jeweilige Pfarrer/in der Evangelischen Kirchengemeinde Nussdorf kann mit seinem/ihrem
Einverständnis vom Ausschuss als weiteres Mitglied in den Vorstand berufen werden.
5.1.1 Aufgaben und Beschlussfassung des Vorstands
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er ist für die Bildung von Gliederungen zuständig und
entscheidet über die Bildung neuer und die Umbenennung bestehender Gliederungen. Er ernennt die
Leiter/innen der einzelnen Gliederungen und die weiteren Mitarbeiter/innen des Vereins. Er gibt den
Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen ihre Richtlinien. Ferner schlägt er der Mitgliederhauptversammlung die Höhe der
Mitgliedsbeiträge zur Beschlussfassung vor. Die Beschlüsse werden einstimmig gefasst. Kommt ein
einstimmiger Beschluss nicht zustande, so ist die betreffende Angelegenheit dem Ausschuss zu überweisen.
5.1.2 Wahl der Vorstandsmitglieder
Die Vorstandsmitglieder werden auf Vorschlag des Ausschusses von der Mitgliederhauptversammlung in
geheimer Wahl einzeln und nacheinander auf zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich. In den Vorstand
sollen sowohl männliche als auch weibliche Mitglieder gewählt werden, wobei für ihr zahlenmäßiges Verhältnis
untereinander und für die Übernahme der einzelnen Ämter keine besonderen Bestimmungen gelten.
Vorstandsmitglied kann nur ein Mitglied sein, das vom Ausschuss zur Wahl vorgeschlagen und von der
Mitgliederhauptversammlung gewählt ist. Schlägt der Ausschuss mehrere Mitglieder zur Wahl vor, so ist
dasjenige gewählt, das die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Steht nur ein Mitglied zur
Wahl, so muss dieses die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten. Kommt eine Wahl nicht
zustande, so wird sie in einer außerordentlichen Mitgliederhauptversammlung wiederholt.
5.1.3 Rechte und Pflichten der Vorstandsmitglieder
Die drei gewählten Vorstandsmitglieder vertreten je einzeln den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der/die
Vorsitzende führt den Vorsitz im Vorstand, im Ausschuss und in der Mitgliederhauptversammlung. Im
Verhinderungsfall tritt eines der beiden weiteren Vorstandsmitglieder ein.
Der/die Kassenverwalter/in ist für die Kassenführung verantwortlich. Er/Sie hat der
Mitgliederhauptversammlung einen Kassenbericht über das abgelaufene Rechnungsjahr (Kalenderjahr) zu
erstatten und eine Übersicht für den Haushalt des laufenden Jahres vorzulegen. Er/Sie hat dem Vorstand bei
Bedarf über die laufenden Einnahmen und Ausgaben und die Finanzlage des Vereins zu berichten.
5.2 Der Ausschuss
Der Ausschuss besteht aus:
-bden Mitgliedern des Vorstands,
-bvier weiteren Mitgliedern, die von der Mitgliederhauptversammlung in geheimer Wahl auf zwei Jahre gewählt
werden (dabei soll das Zahlenverhältnis der männlichen und weiblichen Mitglieder des Vereins angemessen
berücksichtigt werden)
-beinem/einer Vertreter/in des Posaunenchors, der/die vom Posaunenchor im Zeitpunkt der Wahl der
Ausschussmitglieder nach eigener Ordnung bestellt wird. Er/Sie nimmt gleichzeitig stimmberechtigt an der
jährlichen Mitgliederhauptversammlung und an den außerordentlichen Mitgliederversammlungen teil.
5.2.1 Einberufung und Beschlussfassung
Der Ausschuss wird durch die/den Vorsitzende/n einberufen. Die Leiter/innen der einzelnen Gliederungen können,
soweit sie nicht Ausschussmitglieder sind, zu den Beratungen des Ausschusses hinzugezogen werden. Der
Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden
mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
5.2.2 Schriftführer/in
Der Ausschuss wählt aus seiner Mitte den/die Schriftführer/in. Diese/r hat die Niederschriften über die Sitzungen
des Ausschusses aufzunehmen, die von ihr/ihm und der/dem Vorsitzenden zu unterzeichnen sind.
5.2.3 Aufgaben
Der Ausschuss entscheidet über wichtige Vereinsangelegenheiten. Er macht der Mitgliederhauptversammlung die
Vorschläge für die Wahl der Vorstandsmitglieder und über die Angliederung verwandter Vereinigungen. Er
bestimmt die Ordnung des Vereins und beschließt den Ausschluss von Mitgliedern.
5.3 Die Mitgliederhauptversammlung
Die Mitgliederhauptversammlung findet jährlich statt.
5.3.1 Einberufung
Sie wird von dem/der Vorsitzenden mindestens 14 Tage vorher durch schriftliche Einladung der Mitglieder
einberufen. Der/die Vorsitzende hat eine außerordentliche Mitgliederhauptversammlung einzuberufen, wenn
dies vom Ausschuss oder mindestens einem Viertel der eingeschriebenen Mitglieder verlangt wird.
5.3.2 Beschlussfassung
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden
den Ausschlag. Stimmübertragung ist unzulässig.
5.3.3 Schriftführer/in
Die Mitgliederhauptversammlung bestellt aus ihrer Mitte den/die Schriftführer/in. Diese/r hat die Niederschriften
über die Sitzungen der Mitgliederhauptversammlung aufzunehmen, die von ihr/ihm und der/dem Vorsitzenden
zu unterzeichnen sind.
5.3.4 Aufgaben
Die Mitgliederhauptversammlung wählt den Vorstand und 4 Mitglieder für den Ausschuss des Vereins.
Die Mitgliederhauptversammlung hat dem Vorstand und auf Antrag von zwei Rechnungsprüfern/innen dem/der
Kassenverwalter/in für seine/ihre Kassenführung Entlastung zu erteilen. Die Rechnungsprüfer/innen werden
von der Mitgliederhauptversammlung jährlich bestellt.
Die Mitgliederhauptversammlung entscheidet über
- die Höhe der Mitgliedsbeiträge
- die Angliederung verwandter Vereinigungen
- Satzungsänderungen
- die Auflösung des Vereins.